Haben Verkäufer und finanzierende Bank institutionell zusammengewirkt, ist es bei Vorliegen eines derart groben Missverhältnisses gerechtfertigt, nicht nur zu Lasten des Verkäufers dessen verwerfliche Gesinnung zu vermuten, sondern auch zu Lasten der Bank. Sittenwidrigkeit lässt sich hier bereits objektiv nicht feststellen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die Leistung des Käufers "knapp doppelt so hoch" wie die Gegenleistung immer dann ist, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert der Immobilie um deutlich mehr als 80 % übersteigt. Vorliegend liegt eine Überschreitung um 88,69 % vor. Mit der bloßen Darstellung der Wertverhältnisse ist es indes nicht getan.
Erforderlich ist, dass die Kläger im Einzelnen die wertbildenden Faktoren der verkauften Immobilie konkret darlegen. Hier bietet sich zumeist die Vergleichswertmethode an. Die Kläger haben sich weder an den Gutachterausschuss der Stadt gewandt, noch sind sie auf die gute Lage der Wohnung, wie auch Gesichtspunkte des Denkmalschutzes eingegangen. Die Auskünfte der Makler tragen die Behauptungen der Kläger im Übrigen schlüssig nicht. Berücksichtigt man überdies die tatsächlich erzielte Miete, ergibt sich ein Ertragswert, der den Kaufpreis "nur" um 78,65 % überschreitet.
Die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages ist damit zu verneinen, auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten eine Überschreitung des Verkehrswertes um deutlich mehr als 80 % bekannt war. Ständige Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und der Beklagten sind nicht feststellbar.
Praxishinweis:
Das Oberlandesgericht hat sich eingehend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befasst und hieraus zutreffende Schlussfolgerungen gezogen. Nicht nur in Leipzig, sondern auch in anderen Städten der neuen Bundesländer sind die Marktpreise seit 1987 spürbar zurückgegangen. Insoweit überrascht es nicht, dass das Oberlandesgericht zur Schlüssigkeit der Klage strenge Anforderungen an die Darlegungslast der Kläger anstellt.
Autor: Babo von Rohr Datum: 29.05.2007
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