Mit diesem Leitsatz wiesen die Düsseldorfer Richter die Berufung eines Gaststättenpächters gegen das erstinstanzliche Urteil zurück, mit dem dieser verurteilt worden war, seine Gaststätte zu öffnen und bis auf einen wöchentlichen Ruhetag geöffnet zu halten. Auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die ihn angeblich daran hindern, den Gaststättenbetrieb aufrechtzuerhalten, könne er sich nicht mit Erfolg berufen. Vielmehr müsse er sich in diesem Falle seiner Verhinderung eines Dritten bedienen, und zwar auch dann, wenn seine Ertragssituation eine derartige Vertretung als unwirtschaftlich erscheinen lasse. Da nämlich die Geschäftsentwicklung und damit auch die Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer Hilfskraft dem unternehmerischen Risiko des Pächters zuzuordnen sei, entfalle die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht auch dann nicht, wenn die Fortführung des Betriebes zur Folge hat, dass nur Verluste erwirtschaftet werden, so dass es vorteilhafter wäre, das Objekt zu schließen. Wenn ein Pächter bei einer solchen Sachlage darauf besteht, dass der Pächter seiner vertraglich übernommenen Betriebspflicht nachkommt, sei dies nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Grundsätzlich gilt für die Betriebspflicht, dass das Bestehen auf Vertragserfüllung nicht gegen Treu und Glauben verstoße. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1992 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass selbst starke Verluste noch mit dem unternehmerischen Risiko vereinbar sind. Sinn der Betriebspflicht ist es vor allen Dingen, den Vermieter davor zu schützen, dass der Mietwert von Räumen oder Grundstücken, die zum Betrieb beispielsweise einer Gaststätte vermietet sind, bei Leerstand nicht sinkt.
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Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26.03.2004
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