Gewerblicher Grundstückshandel oder landwirtschaftliches Hilfsgeschäft?

Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte (mehr), wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.

Der Hinzutausch von Grundstücksflächen und die Beantragung eines konkreten Bauvorbescheides sind Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.11.2007, Aktenzeichen IV R 34/05
EStG §§ 6b, 6c, 13, 15 Abs. 2

Sachverhalt:
Die Kläger bewirtschaften einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Durch Satzung der Stadt wurden Außenbereichsflächen zur Wohnbebauung zugelassen. Mit Grundstücksnachbarn tauschten sie eigene Grundstücksflächen gegen solche des Nachbarn. Eine Bauvoranfrage bezüglich Wohnbebauung wurde positiv beschieden.

Die Kläger teilten die vom Bauvorbescheid umfassten Grundstücksflächen auf und veräußerten sie. Finanzamt und auch Finanzgericht gingen davon aus, dass die Kläger spätestens ab dem Zeitpunkt der Stellung der Bauvoranfrage einen gewerblichen Grundstückshandel begründet haben. Die Kläger blieben vor dem Finanzgericht erfolglos, die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidung:
Die angefochtenen Feststellungsbescheide sind rechtmäßig. Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, weil die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung ist.

Etwas anderes gilt erst dann, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, der Art, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen. Hiermit verwertet der Landwirt die Grundstücke seines Anlagevermögens wie ein Gewerbetreibender und erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG.

Für die Beurteilung als landwirtschaftliches Hilfsgeschäft schädlich sind die Beantragung eines Bebauungsplans und dessen Finanzierung. Wird der Landwirt lediglich im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte tätig (z.B. wiederholte Vorspräche bei Entscheidungsträgern der Gemeinde), ist kein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen. Als schädlich anzusehen sind gezielte Maßnahmen zur Erwirkung eines Vorbescheids und damit die Schaffung eines Objektes anderer Marktgängigkeit.

Die Kläger haben die Grenzen zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten. Insbesondere durch den Grundstückstausch mit den Nachbarn wurden die unter die Satzung fallenden Grundstücke derart arrondiert, dass auf ihnen eine entsprechend ihren Vorstellungen optimale Bebauung möglich wurde. Die im Übrigen sehr konkret gestellte Bauvoranfrage ist baurechtlich insoweit auch als Ausschnitt der späteren Baugenehmigung anzusehen.

Es entlastet die Kläger nicht, dass nur drei Grundstücke veräußert wurden. Der "Drei-Objekt-Grenze" bedarf es nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen.

Praxishinweis:
Ein Hilfsgeschäft kommt selbst in Betracht, wenn ein großes landwirtschaftlich genutztes Grundstück parzelliert und mit erheblichem Gewinn veräußert wird. Bei der Frage, ob ein Hilfsgeschäft vorliegt, orientiert sich der Bundesfinanzhof an den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von einer privaten Vermögensverwaltung entwickelt hat.


Autor: Babo von Rohr 14.02.2008
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