OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2008, Aktenzeichen 4 U 13/03
VGB 1997 § 3 Ziffer 1 a
Sachverhalt:
Die Mieterin einer Wohnung lässt ihren fünfjährigen Sohn unbeaufsichtigt allein in der Wohnung zurück, um am Bankautomaten Geld abzuheben. Unterwegs trifft sie Bekannte und wird aufgehalten. Während ihrer Abwesenheit setzt das Kind mittels eines herumliegenden Feuerzeugs eine Spielzeugkiste in Brand. Es kam zu einem erheblichen Brandschaden in der Wohnung. Die Versicherung lehnte eine Entschädigung wegen brandbedingten Mietausfalls ab. Die Klage blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg, ebenso die Berufung zum Oberlandesgericht.
Entscheidung:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen brandbedingten Mietausfalls. Der Mietausfallschaden ist nur für den Fall versichert, dass der Mieter infolge des Versicherungsfalls berechtigt war, die Mietzahlung ganz oder teilweise zu verweigern. Vorliegend ist der Mieter weiterhin zur Mietzahlung verpflichtet, weil er den Schaden selbst schuldhaft herbeigeführt hat. Der Mieter handelt schuldhaft, wenn er ein kleines Kind allein in der Wohnung zurücklässt und sich in Reichweite des Kindes zahlreiche Feuerzeuge befinden. Eltern müssen damit rechnen, dass Kinder mit einem Feuerzeug spielen und experimentieren, auch bei fünf- bis sechsjährigen Kindern, die normal entwickelt und bisher nie aufgefallen sind.
Praxishinweis:
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist zuzustimmen. Die Klage konnte keinen Erfolg haben, weil der Vermieter einen Schaden nicht erlitten hatte. Soweit der Mieter den Schaden selbst herbeigeführt hat, kann er die Miete nicht mindern. Der Vermieter kann daher seine Ansprüche ohne weiteres gegenüber dem Mieter direkt geltend machen, weil dieser zur Fortentrichtung der Miete verpflichtet ist.
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