Im entschiedenen Fall hatte der Mieter seinen abgemeldeten Pkw auf dem Parkplatz bei dem Gebäude abgestellt, in dem auch die von dem Mieter bewohnte Wohnung liegt. Das Fahrzeug war aufgrund seiner vorübergehenden Stilllegung nicht mehr zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und galt nach Ablauf eines Jahres nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (§ 27 Abs. 6 Satz 2 StVZO) als endgültig aus dem Verkehr gezogen.
Im Prozess hatte sich der Mieter darauf berufen, dass es sich bei dem Parkplatz um einen öffentlich zugänglichen und den Regelungen der Straßenverkehrsordnung unterworfenen großen Parkplatz gehandelt habe, der nicht nur von Mietern der anliegenden Wohnanlage, sondern auch von einer Vielzahl anderer Personen der umliegenden Häuser genutzt werde. Hinweisschilder auf eine eingeschränkte Benutzung oder gar ein Privatgelände habe es nicht gegeben. Mit diesen Einwendungen fand der Mieter bei den Berliner Richtern kein Gehör: Ein Mieterparkplatz könne nämlich wie der Parkplatz eines Supermarktes aufgrund der faktischen Gegebenheiten vor Ort als allgemein zugänglicher Verkehrsraum ausgestattet sein, was seine Benutzung durch Personen ermögliche, die nicht zu den Mietern der Wohnanlage gehören. Auch die Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung besage nichts darüber, ob es sich bei dem Parkplatz um eine gemeinschaftlich genutzte Fläche innerhalb der Wohnanlage handele. Das Gericht verwies den Mieter auf die im Mietvertrag im einzelnen aufgeführten Bestimmungen der Hausordnung, nach denen es unter anderem Pflicht des Mieters war, für das „Aufstellen und Lagern von Gegenständen (auch von Fahrzeugen jeder Art) auf den gemeinschaftlichen genutzten Flächen“ gegebenenfalls die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Eine solche Einwilligung hatte der Mieter jedoch nicht eingeholt, bevor er den stillgelegten Pkw auf dem Parkplatz abstellte. Dieses Abstellen, so das Gericht, war vom Nutzungszweck des Parkplatzes nicht mehr gedeckt, sondern stand dem Lagern von Gegenständen gleich, weil das Kraftfahrzeug zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr zugelassen war. Zu Recht habe deshalb der Vermieter zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Entfernung des stillgelegten Pkw’s sich obrigkeitlicher Hilfe bedient, denn das Abschleppen des Pkw erfolgte auf Veranlassung der Polizei, nachdem der Mieter auf mehrere Abmahnungen des Vermieters nicht reagiert hatte. Da der Pkw schließlich in Kenntnis des Mieters mehrere Wochen auf fremdem Gelände verwahrt worden war, könne sich der Mieter gegen das sich anschließende Verschrotten des Fahrzeuges nicht mit Erfolg zur Wehr setzen.
05.12.2005 - Autor: Dr. Peter Breiholdt
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