Benutzung des Nachbargrundstücks als Zuwegung zu öffentlichem Weg

Einem Wohngrundstück fehlt die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, wenn es nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad über eine öffentliche Fläche erreicht werden kann; in diesem Fall kommt ein Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Duldung der Benutzung ihrer Grundstücke zum Befahren mit Kraftfahrzeugen in Betracht, damit er mit diesen sein Grundstück erreichen kann.

Benutzt neben dem Berechtigten auch der duldungspflichtige Grundstückseigentümer die für einen Notweg in Anspruch genommene Fläche, tragen sie die Unterhaltungskosten anteilig.

BGH, Urteil vom 12.12.2008, Aktenzeichen V ZR 106/07
BGB §§ 741, 746, 917 Abs. 1, 1004 Abs. 1

Sachverhalt:

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Ihre Wohnhäuser sind in Richtung einer Privatstraße ausgerichtet, die über ihre Grundstücke zu einer öffentlichen Straße führt. Die Privatstraße steht im Eigentum der jeweiligen Grundstückseigentümer, als sie auf deren Grundstücken verläuft. Im Südosten grenzen die Grundstücke an eine öffentliche Fläche, die mit einem Fuß- und Radweg versehen ist, am Ende dieser Fläche befindet sich ein öffentlicher Parkplatz mit einer Ein- und Ausfahrt zur öffentlichen Straße. Die Widerkläger begehren Unterlassung der Nutzung des Teils der Privatstraße, der sich in ihrem Eigentum befindet. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab der Berufung teilweise statt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil insoweit auf, als die Widerbeklagten verurteilt worden sind, das Grundstück zum Gehen, zum Fahren oder in sonstiger Weise zu benutzen.

Entscheidung:

Das Berufungsgericht hat ein Notwegerecht der Widerbeklagten gemäß § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlerhaft verneint. Die Verbindung ihres Grundstücks mit der öffentlichen Straße über den auf der angrenzenden städtischen Fläche verlaufenden Rad- und Fußweg genügt nicht den Anforderungen an eine zur ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung notwendigen Verbindung. Richtig ist zwar, dass dem Grundstück die Verbindung mit dem öffentlichen Weg nicht völlig fehlt, da der Parkplatz über einen öffentlichen Fuß- und Radweg zu erreichen ist. Dies schließt einen Duldungsanspruch jedoch nicht aus, wenn eine vorhandene Verbindung für die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks nicht ausreicht. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass das Grundstück der Widerbeklagten über die städtische Fläche mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Diese Erreichbarkeit ist jedoch bei einem Wohngrundstück in der Regel notwendig, beispielhaft sei nur auf die Belieferung mit Öl oder die Entsorgung von Müll hingewiesen. Ebenfalls zur ordnungsgemäßen Benutzung gehört die Möglichkeit, sein Wohngrundstück mit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren zu können. Der vorhandene Zustand beeinträchtigt die Grundstücksnutzung in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß, denn er verhindert die Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bewohner, wie z.B. die problemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs sowie die sichere Erreichbarkeit des Grundstücks.

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Praxishinweis:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verdient Zustimmung, sie ist in der Begründung lebensnah. Richtig weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass es nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück geht, sondern um dessen Erreichbarkeit. Als Ausgleich sieht der Bundesgerichtshof vor, dass die Widerbeklagten die Kosten der Unterhaltung des in Anspruch genommenen Straßenteils anteilig zu tragen haben. Hiermit ist den Interessen beider Seiten ausreichend Rechnung getragen.


Autor: Babo von Rohr    13.02.2009
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