Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest
Im Jahre 2006 kauften die Kläger von den Beklagten ein Hausgrundstück unter Ausschluss der Gewähr für Fehler und Mängel. Das Wohngebäude war im Jahre 1980 in Fertigbauweise errichtet worden. In der Außenfassade waren Asbestzementtafeln verarbeitet worden. Über diesen Umstand klärten die Beklagten als Verkäufer die Kläger nicht auf. Die Kläger meinen, die Beklagten hätten sie aufklären müssen. Sie gewannen vor dem Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 27.3.2009 - V ZR 30/08). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Rohstoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen können. Dies sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn Baumaterialien Stoffe enthalten, die schon in geringen Dosen karzinogen wirken, und die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung des Kaufobjektes austreten. Insbesondere liege eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit eines Wohngebäudes vor, wenn übliche Umgestaltungs -, Renovierungs - und Umbaumaßnahmen nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden können. Die Verkäufer hätten darüber also aufklären müssen.
Autor: Steven Shaw
05.05.2009