Ohne Erinnerung keine Arglist

Hat der Verkäufer im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages an das Vorhandensein eines offenbarungspflichtigen Mangels des Grundstücks keine Erinnerung mehr, begründet seine Versicherung in dem Kaufvertrag, daß ihm erhebliche Mängel nicht bekannt seien, auch unter dem Gesichtspunkt der „Erklärung ins Blaue hinein“ nicht den Vorwurf arglistigen Verhaltens. Mit diesem Leitsatz hat der Bundesgerichtshof (BGH) – Aktenzeichen V ZR 14/00 – ein Berufungsurteil des OLG München aufgehoben. Dieses hatte in dem Umstand, daß es sich bei dem verkauften Grundstück um ein „Auffüllgrundstück“ gehandelt hat, einen offenbarungspflichtigen Mangel gesehen. Das, so die BGH-Richter, sei zwar zutreffend, denn bei einem Auffüllgrundstück bestehe nicht nur die Gefahr eines erhöhten Gründungsaufwands, vielmehr müsse auch die Möglichkeit in Rechnung gestellt werden, daß das Auffüllmaterial wegen seiner Zusammensetzung eine Gefahr darstelle. Zu Unrecht nehme das Berufungsgericht jedoch ein arglistiges Verhalten des Verkäufers an: Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handele arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. Damit erfasse das Merkmal der Arglist nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß. Da die Vorinstanz es offengelassen habe, ob sich der Verkäufer bei den Kaufvertragsverhandlungen und dem Vertragsabschluß an den Umstand, daß es sich um ein Auffüllgrundstück handelte, erinnerte oder ihn vergessen hatte, sei zu Gunsten des Verkäufers davon auszugehen, daß er keine entsprechende Erinnerung besaß. Das aber schließe denkgesetzlich aus, daß er den Fehler wenigstens für möglich hielt.

Arglistig könne aber auch derjenige handeln, der einem anderen versichert, eine bestimmte Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben, diese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat. Eine vertragliche Zusicherung könne daher den Arglistvorwurf begründen, wenn sie zwar nicht bewußt den Tatsachen widerspricht, jedoch ohne jede sachliche Grundlage abgegeben und dieser Umstand dem Vertragspartner gegenüber verschwiegen wird. Dieses könne jedoch dem Verkäufer nach dem im Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht vorgeworfen werden, er habe nämlich nicht „ins Blaue hinein“ versichert, daß ihm erhebliche verborgene Mängel nicht bekannt seien. Vielmehr traf seine Erklärung, daß ihm solche Mängel nicht bekannt seien, zu. Denn eine Kenntnis von zeitlich zurückliegenden Umständen und Vorgängen ohne Erinnerung gebe es nun einmal nicht.

FAZ vom 05.10.2001, Seite 64

05.12.2005 - Autor: Dr. Peter Breiholdt
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