Krächzen von Kakadus nicht ortsüblich

Zu viel Exotik in Nachbarsgarten ist unerwünscht. „Du alter Kakadu“, mag ein Grundstückseigentümer gedacht haben, als er wegen anhaltend krächzender Kakadus auf dem Nachbargrundstück vor Gericht zog. Ob er den exotischen Vogel oder aber dessen Herrchen meinte, ist nicht bekannt. Jedenfalls war der Nachbarlärm von mindestens 15 exotischen Vögeln so laut und ruhestörend, dass der genervte Nachbar Klage erhob.

Mit Erfolg: Das Amtsgericht Meldorf (Aktenzeichen 85 C 1381/03) und ihm folgend im Berufungsverfahren das Landgericht Itzehoe (Aktenzeichen 1 S 257/04) verurteilte den Vogelhalter, "es zu unterlassen, dass durch von ihm auf seinem Grundstück gehaltener Vögel der Kläger gestört bzw. die Grundstücksbenutzung durch Geräusche der Vögel in Form von Geschrei beeinträchtigt wird."

Die Richter, die auch eine Ortsbesichtigung vorgenommen und immerhin 7 Zeugen vernommen hatten, waren sich einig: Bei aller (Tier-)Liebe, das geht zu weit: Mindestens 12 Kakadus, 2 Graupapageien sowie eine Amazone verursachten einen Lärm, der durchschnittlich mit einem Pegel von über 70 Dezibel, an der Grundstücksgrenze sogar mit einer Spitzenbelastung von über 100 Dezibel festgestellt wurde. Eine solche Lärmimmission - so die Richter - müsse der Kläger nicht dulden, die Vogelhaltung sei wohl kaum noch als "ortsüblich" zu erachten. Zu bedenken sei nämlich, dass auch nach richterlicher Überzeugung durchaus qualitative Unterschiede zwischen dem im ländlichen Bereich sicherlich ortsüblichen Geschnatter von Gänsen, Wiehern von Pferden, Blöken von Schafen und Muhen von Kühen sowie dem Geschrei der Kakadus anzunehmen sind. Denn bei den Geräuschen der hier heimischen Tiere handele es sich um "vertraute und erwartete Geräusche, welche mit dem auch vom Gericht als unangenehm empfundenen Geschrei der Kakadus nichts gemein haben."

Fazit: Jedenfalls in Norddeutschland muss niemand das Geschrei exotischer Vögel ertragen.

Mit der Frage, ob auch Froschgequake "vertraute und erwartete Geräusche" sind, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) schon 1992 - Aktenzeichen V ZR 82/91 - befasst. Sehr feinsinnig urteilten die Karlsruher Richter zwar, dass auch Froschlärm massive Störungen der Nachtruhe für einen "verständigen Durchschnittsmenschen" bedeuten könne, dass aber das geänderte Umweltbewusstsein und der auf die Frösche bezogene Artenschutz im Naturschutzrecht nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Dies, so die Richter, gelte auch für Frösche, die in einem künstlich angelegten Gartenteich ausgesetzt worden sind, ihnen nachzustellen oder sie zu fangen sei verboten. Deshalb seien alle Erfolg versprechenden Maßnahmen zur Lärmverhinderung durch quakende Frösche nach dem Naturschutzrecht nicht erlaubt, es sei denn, das Bundesnaturschutzgesetz stelle mit seiner Härteregelung in § 31 eine auf den Einzelfall bezogene Konfliktlösung zur Verfügung - wohl eher die große Ausnahme.

Im Klartext: Nur ausgesprochen selten hat der bequakte Nachbar einen Abwehranspruch, es sei denn, er erinnert mit den Ausspruch von David Frost eine andere Möglichkeit: "Dem Storch gegenüber haben die Frösche eine beschränkte Souveränität."
Hamburger Abendblatt vom 16./17.04.2005, Seite 45

05.12.2005 - Autor: Dr. Peter Breiholdt
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