Sofortiges Anerkenntnis des Mieters
Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klagerwiderungsfrist jedenfalls dann „sofort“ im Sinne des
§ 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält. Hierauf weist der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 30.05.2006 (Aktenzeichen VI ZB 64/05) hin. Wird in einem gerichtlichen Verfahren ein Anspruch des Klägers anerkannt, so hat dieses grundsätzlich zur Folge, dass der Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen hat. Eine Ausnahme hiervon macht § 93 der Zivilprozessordnung. Hat der Beklagte durch sein Verhalten nicht Anlass zur Klage gegeben, so fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Das Gericht kann bei Eingang der Klage einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen oder aber auch das schriftliche Vorverfahren anordnen. Wird das schriftliche Vorverfahren angeordnet, so kann der Beklagte im Regelfall innerhalb einer Frist von zwei Wochen seine Verteidigungsbereitschaft anzeigen, um sich sodann binnen weiterer zwei Wochen zu verteidigen. Den Antrag auf Klagabweisung oder Anerkenntnis kann er innerhalb der ersten zwei Wochen, aber auch nach Ablauf weiterer zwei Wochen stellen. Hat er binnen der ersten zwei Wochen keinen Antrag gestellt, kann er den Anspruch auch nach weiteren zwei Wochen noch anerkennen und die Kostentragungspflicht des Klägers auslösen, wenn er keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass die Billigkeitsentschädigung nach
§ 93 ZPO nicht davon abhängen kann, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der Verteidigungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klagerwiderung abgegeben wird. In beiden Fällen ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, einen Anspruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen Zeitraum prüfen konnte.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier Datum:
08.09.2006