Rücktritt vom Kaufvertrag bei Feuchtigkeitsschäden

Hat ein Verkäufer einen auch nur geringfügigen Mangel des Grundstücks oder der Eigentumswohnung arglistig verschwiegen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 173/05) entschieden und damit eine bisher strittige Rechtsfrage zugleich europarechtskonform im Sinne der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu Gunsten privater Käufer beantwortet.

Grundsätzlich gilt danach: Eine erhebliche Pflichtverletzung im Sinne des BGB liegt immer dann vor, wenn dem Verkäufer arglistiges Verhalten zur Last gelegt werden kann. Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer eine Eigentumswohnung für rund 84.000,-- EUR verkauft. Der Käufer stellte nach Übergabe der Wohnung Feuchtigkeitsschäden fest, deren Beseitigung 2.500,-- EUR kosten sollte. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag - mit Erfolg, weil dem Verkäufer der Schaden schon vor Vertragsschluss bekannt gewesen sei.

Mit diesem Urteil sind die Rechte des Käufers wesentlich gestärkt worden. Ausdrücklich betonen die Richter aber, dass sie mit der Entscheidung nicht die Frage beantwortet hat, welche Rechte der Käufer bei Mängeln mit Bagatellcharakter hat.
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Hamburger Abendblatt vom 20./21.05.2006, Seite 46

31.05.2006 - Autor: Dr. Peter Breiholdt
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