Kaufpreisminderung wegen Mangels

Die Kenntnis des Käufers einer Eigentumswohnung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum und ein Preisnachlaß wegen dieser Mängel schließen grundsätzlich einen Anspruch dieses Wohnungseigentümers auf Beseitigung der Mängel durch die Wohnungseigentümer insgesamt nicht aus.

BayObLG, Beschluß vom 27.4.2000, Aktenzeichen 2Z BR 7/00

Jeder Wohnungseigentümer kann eine ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen. Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört insbesondere die ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, dieses obliegt den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich. Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören diejenigen Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind. Kenntnis von Mängeln bei Erwerb der Wohnung ändert grundsätzlich nichts an der Zuständigkeit der Wohnungseigentümer insgesamt für die Mängelbeseitigung. Insbesondere kann dem Erwerber kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, auch dann nicht, wenn er die Wohnung günstiger erworben hat. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung gegenüber der Gemeinschaft geht hierdurch nicht unter, zumal sich im Einzelfall auch die Kosten für die Mängelbeseitigung nicht mit dem Kaufpreisnachlaß decken müssen.


Autor: Hans-Christian Schwarzmeier      veröffentlicht am 01.05.2001

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