Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 3.8.2000, Aktenzeichen 2Z BR 184/99.
Auch wenn Isolierglasfenster gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum sind, ihre Instandhaltung und Instandsetzung grundsätzlich gemäß §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG den Wohnungseigentümer gemeinschaftlich obliegt, kann abweichend von der gesetzlichen Regelung jedoch die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung bestimmter Teile des Gemeinschaftseigentums einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt werden. Dieses kann insbesondere durch entsprechende Regelungen in der Teilungserklärung erfolgen. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen in der Teilungserklärung auszulegen, wobei auf Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung ergibt. Ist in der Teilungserklärung vorgesehen, dass Glasschäden ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens den Wohnungseigentümer treffen, so ist nach dem Sprachgebrauch und Wortsinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter darstellt, auch das Blindwerden einer zuvor durchsichtigen Glasscheibe als Glasschaden zu verstehen, denn auch bei der Eintrübung durch Feuchtigkeit verliert das Glas eine wesentliche Eigenschaft und ist zu erneuern.
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