Einbau von Fenstern

Der Einbau von sieben neuen, großen und von außen deutlich sichtbaren Dachfenstern stellt immer einen so erheblichen Eingriff in die optische Gestaltung der Wohnanlage dar, daß hierzu die Zustimmung aller Sondereigentümer erforderlich ist.

OLG Köln, Beschluß vom 12.1.2000, Aktenzeichen 16 Wx 149/99.

Eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer ist nur dann entbehrlich, wenn deren Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Maßgebend ist hierbei, ob dem Wohnungseigentümer durch die Maßnahme in vermeidbarer Weise ein Nachteil erwächst. Dabei gelten als Nachteil nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen, die nicht ganz unerheblich sind. Entscheidend ist im übrigen, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Soweit eingebaute Dachflächenfenster von erheblichem Umfang von außen sichtbar sind, wird in der Regel eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage gegeben sein.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 02.08.2000

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