BGH Urteil vom 16.03.2000, Aktenzeichen VII ZR 461/98
Der Besteller hatte vom Unternehmer ein mangelhaftes Werk erhalten. Es ging um Zimmerfeuchtigkeit. Diese versuchte der Unternehmer im Wege der Nachbesserung abzustellen. Der Besteller hatte Bedenken, dass die Mieter des Objektes Mietminderungen gegen ihn geltend machen würden für den Zeitraum der Nachbesserung oder der damit verbundenen Störungen. Der Besteller hatte wegen dieser Folgeschäden (hier Mietausfall) dem Unternehmer keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zukommen lassen.
Der BGH hat ausgeführt, dass Folgeschäden nicht abhängig seien von einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. § 634 BGB, der bei Werkmängeln das Erfordernis der Fristsetzung regelt, habe das Ziel, dem Unternemer eine letzte Möglichkeit der Nachbesserung zu geben, bevor die Gewährleistungsrechte einschließlich von Schadenersatzansprüchen treffen. Dies kann nach Meinung des BGH jedoch nicht für Ansprüche gehen, die einer Nachbesserung unzugänglich seien, auf die also die Fristsetzung keinen Einfluß haben kann.
| Breiholdt & Breiholdt bei Finanztip.de Keine Haftung. |
|
|
|
|