BGH, Urteil vom 30.05.2000 – Aktenzeichen IX ZR 121/99
NZM 2000 Seite 912
Problem/Sachverhalt:
Der Verkäufer eines Grundstücks erklärt auf Anraten seiner Anwälte den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag. Die Anwälte vermitteln dem Verkäufer eine Maklerfirma, die ihrerseits dem Verkäufer einen neuen Kaufinteressenten zuführt, der einen höheren Kaufpreis zahlt als der erste Käufer.
Die Maklerfirma vereinbart mit dem Verkäufer hierfür eine Provision, die ca. fünfmal höher liegt als die übliche Provision. Der Verkäufer behauptet, die Rechtsanwälte hätten von der Maklerfirma eine Unterprovision erhalten, die einen wesentlichen Anteil der von ihm an die Maklerfirma gezahlten überhöhten Provision ausmache. Diese Unterprovision verlangt er von den beklagten Rechtsanwälten.
Entscheidung:
Der BGH hat die klagabweisende Entscheidung des Berufungsgerichtes aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen.
Die zwischen dem Makler und dem verkaufenden Kläger getroffene Provisionsvereinbarung in Höhe von ca. 24 % des Kaufpreises sieht der BGH als sittenwidrig an. Selbst wenn der Makler Aufwendungen hatte, so liege doch ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor. Die verwerfliche Gesinnung des Maklers ergebe sich aus der Tatsache, dass ihm bekannt gewesen sei, dass der Verkäufer das Objekt verkaufen musste, um Verbindlichkeiten abzulösen.
Soweit die Beklagten mit dem Makler ohne Wissen des Verkäufers vereinbart hatten, dass dieser an sie die Hälfte der – sittenwidrigen – Provision zu zahlen habe, haben die Beklagten sich damit ihrerseits sittenwidrig verhalten. Sie seien deshalb verpflichtet, eine von ihnen vereinnahmte Unterprovision an den Kläger auszuzahlen.
Ein Anspruch des Klägers gegenüber den beklagten Rechtsanwälten kann sich aber auch aus dem Anwaltsvertrag ergeben. Der Anwalt ist verpflichtet aus der Geschäftsbesorgung, die Gegenstand des Anwaltsvertrages ist, jeden Vorteil an den Auftraggeber herauszugeben, den er aufgrund eines Zusammenhanges mit dem geführten Geschäft erhalten hat.
Ein solcher Zusammenhang kann auch vorliegend zwischen dem Beratungsvertrag, den die beklagten Anwälte mit dem Verkäufer im Hinblick auf den ersten Verkauf des Grundstücks geschlossen hatten, und der ihnen zugeflossenen Provision gegeben sein, so dass auch aus diesem Grund der Zahlungsanspruch des Klägers bejaht werden könne.
Praxishinweis:
Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Der Mandant eines Anwalts muss davon ausgehen können, dass die finanziellen Vorteile bzw. Provisionen, die der Anwalt aufgrund des Mandats erhält oder erhalten kann, ihm gegenüber offengelegt werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH zum Verhältnis Steuerberater – Mandant. Soweit der Steuerberater sich von Dritten Provisionen ohne Kenntnis seines Mandanten zahlen lässt für Vermögensangelegenheiten, die der Mandant auf seine Empfehlung abschließt, ist er gehalten, die empfangenen Provisionen an seinen Mandanten auszukehren.
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