Datum: 04.08.2003 --- Immobilienrecht
Wohnung im Ferienpark
Ein Ferienparkbetriebsrecht, wonach eine Eigentumswohnung nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfügung gestellt werden darf und wonach allein dem Berechtigten die Verwaltung und Vermietung der Wohnung, die Wärmeversorgung, der Betrieb einer Kabelfernseh- und einer Telefonanlage obliegt, kann Inhalt einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit sein.
BGH, Urteil vom 14.03.2003, Aktenzeichen V ZR 304/02
Gegenstand einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit kann nach § 1090 BGB jede Befugnis sein, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB bilden kann. Danach kann die Dienstbarkeit auf die Benutzung des belasteten Grundstücks in einzelnen Beziehungen, auf die Unterlassung gewisser Handlungen auf dem belasteten Grundstück sowie auf den Ausschluss der Ausübung eines Rechts, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück ergibt, gerichtet sein. Inhalt einer Dienstbarkeit kann dagegen nicht eine positive Leistungspflicht und auch nicht ein positives Tun des Eigentümers sein. Auch darf bei der Dienstbarkeit keine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers des belasteten Grundstücks enthalten; vielmehr muss die dem Eigentümer auferlegte Unterlassungspflicht auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein. Im vorliegenden Fall wird die aus dem Eigentum fließende Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren andere von jeder Einwirkung auszuschließen, dahin eingeschränkt, dass das Appartement nur als Ferienwohnung bewirtschaft und an einen wechselnen Personenkreis vermietet werden darf. Dieses alles ist auf eine Beschränkung des tatsächlichen Gebrauchs gerichtet, womit gegen einen solchen Inhalt der Dienstbarkeit keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Autor: Johannes Steger