Der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen steht auch dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer zu und schließt das Recht auf Duldung des Kopierens ein. Der Anspruch richtet sich einheitlich sowohl gegen den Verwalter wie auch gegen die Eigentümergemeinschaft.
Kammergericht, Beschluss 31.01.2000, Az.: 24 W 601/99
Das Recht auf Einsichtnahme in sämtliche Buchführungs- und Abrechnungsunterlagen des Verwalters ist jedem Wohnungseigentümer individuell zugeordnet. Es bedarf somit für den einzelnen Wohnungseigentümer keiner Ermächtigung durch die Eigentümergemeinschaft in Form eines Mehrheitsbeschlusses, damit er dieses Recht wahrnehmen kann. Das Einsichtsrecht steht vornehmlich im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresabrechnung und soll deren umfassende Kontrolle ermöglichen, ist aber nicht nur hieraus herzuleiten. Das Einsichtsrecht ergibt sich auch daraus, dass alle Verwaltungsunterlagen Bestandteil des gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögens sind, und erstreckt sich auch auf die Einzelabrechnungen, anhand derer etwa die Zahlungen der anderen Wohnungseigentümer zu kontrollieren sind. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht, da die Wohnungseigentümer zu einer Gemeinschaft verbunden sind und die Einsichtnahme der Zweckbestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses, nämlich u. a. der Kontrolle des Verwalters, entspricht. Ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme muss der einzelne Wohnungseigentümer nicht nachweisen, als Grenze sind lediglich die Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Schikaneverbot anzusehen. Das Recht auf Belegeinsicht wird im übrigen weder durch die Entlastung noch durch den Beschluss über die Jahresabrechnung ausgeschlossen, da es weiterhin noch der Überwachung der Verwaltertätigkeit dient. Nach Ausscheiden eines Wohnungseigentümers bestehen nachwirkende Pflichten und Rechte. So erlischt die Haftung des Wohnungseigentümers für bereits fällig gestellte Wohngeld- und Sonderumlageforderungen der Gemeinschaft mit dem Ausscheiden aus der Gemeinschaft regelmäßig nicht. Auch dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer kann damit ein Interesse an der Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen generell nicht abgesprochen werden.
| Breiholdt & Breiholdt bei Finanztip.de Keine Haftung. |
|
|
|
|