Umfang der Streupflicht
Die den Grundstückseigentümer und Vermieter treffende Verkehrssicherungspflicht, ein gefahrloses Begehen von Zuwegen zu gewährleisten, bedeutet nicht, daß die gefahrlose Begehung jederzeit gegeben sein muß. Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, bei Eis- und Schneeglätte „rund um die Uhr“ die Begehbarkeit zu garantieren. Die Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr begrenzt auf den zeitlichen Umfang, den „billige Rücksicht nach der Verkehrsauffassung“ gebietet.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.6.2000, Aktenzeichen 24 U 143/99
Geht es um die Sicherung eines zu Wohnzwecken dienenden Grundstücks vor Gefahren, die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung Dritten an Eigentum und Körper drohen können, hat der Grundstückseigentümer alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, einen Schadenseintritt zu vemeiden. Zu diesen Maßnahmen gehört auch das Abstreuen der zum Haus führenden Zugänge (Wege, Treppen) im Falle des Eintritts von Eis- oder Schneeglätte, die sichere bauliche Ausführung der Zugänge sowie die Vorhaltung einer ausreichenden Außenbeleuchtung. Der Umfang einer Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte läßt sich zeitlich nicht generell festlegen, weil die Verkehrsbedürfnisse je nach Einzelfall variieren. Ein Gastwirt z. B., der seine Gaststätte dem Besucherverkehr auch in den Nachtstunden öffnet, wird während der gesamten Öffnungszeit der Streupflicht nachkommen müssen, um dem Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zu entgehen. Das gleiche gilt für einen Grundstückseigentümer, der bis in die späten Abendstunden eingeladene Gäste empfängt. Geht es um die Sicherung des allgemeinen Verkehrs auf dem Grundstück durch die Hausbewohner, Besucher, Zusteller, Lieferanten und vergleichbare Verkehrsteilnehmer muß als Richtlinie für die zeitliche Begrenzung der Verkehrssicherungspflicht am Morgen das Einsetzen des allgemeinen Verkehrs genommen werden. Denn jeder Teilnehmer am allgemeinen Verkehr muß darauf vertrauen können, daß seine Verkehrsteilnahme nicht durch Gefahrenherde auf den zu benutzenden Wegen gefährdet oder gar verhindert wird. Außerhalb der allgemeinen Verkehrsstunden besteht ein derartiger Vertrauensschutz nicht, weil das für den Verkehrssicherungspflichtigen zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Autor: Babo von Rohr veröffentlicht am 05.03.2001