Tilgung von Gemeinschaftsverbindlichkeiten

Hat ein Gemeinschaftsmitglied Verbindlichkeiten der Gemeinschaft getilgt, so können es die auf Erstattung dieser Aufwendungen persönlich in Anspruch genommenen übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auf die Befriedigung aus den gemeinschaftlichen Mitteln verweisen.

OLG Köln, Beschluß vom 26.5.1999, Aktenzeichen 16 Wx 55/99.

Jeder Wohnungseigentümer, der gegenüber Dritten über das seinem Anteil entsprechende Verhältnis mit einer Verbindlichkeit belastet ist, kann insoweit Befreiung verlangen und falls er gezahlt hat, Rückgriff bei den anderen Wohnungseigentümern nehmen. Ein solcher Rückgriffsanspruch kann ihm auch unmittelbar gegen den oder die anderen Wohnungseigentümer in Höhe deren Anteils zustehen. Handelt es sich bei den beglichenen Verbindlichkeiten um Verwaltungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG, so sind diese allerdings aus den gemeinschaftlichen Mitteln der Wohnungseigentümer zu berichtigen. Die gemeinschaftlichen Mittel stellen die Vermögensmasse dar, aus der im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung die Kosten der Gemeinschaft zu begleichen sind und auch hätten beglichen werden müssen, wenn nicht der eine Wohnungseigentümer insoweit in Vorlage getreten wäre. Aus den gemeinschaftlichen Mitteln sind deshalb grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten, die ein Wohnungseigentümer über seinen Anteil hinaus ausgelegt hat. Die Berechtigung der in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer, den in Vorlage getretenen auf die gemeinschaftlichen Mittel zu verweisen, folgt aus den dem Gemeinschaftsverhältnis innewohnenden gegenseitigen Schutz- und Treuepflichten. Denn die gemeinschaftlichen Mittel, aus denen die Verwaltungsschulden grundsätzlich zu begleichen sind, werden von den Wohnungseigentümern in der Regel durch die Leistung von Wohngeldvorauszahlungen gemäß § 28 Abs. 2 WEG erbracht. Wäre ein Wohnungseigentümer berechtigt, wegen der über seinen Anteil hinaus aufgewendeten Kosten unmittelbar bei dem anderen Wohnungseigentümer Rückgriff zu nehmen, ohne daß dieser den in Vorlage getretenen Wohnungseigentümer auf die Befriedigung aus den gemeinschaftlichen Mitteln verweisen könnte, bestünde die Gefahr, daß der in Anspruch genommene nunmehr seinerseits über seinen Anteil hinaus belastet wird.


Autor: Jutta Breiholdt      veröffentlicht am 24.06.2001

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