Sieht die Gemeinschaftsordnung ihre Abänderung durch Mehrheitsbeschluss vor, entspricht ein solcher nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt und kein Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt wird.
BayObLG, Beschluss vom 21.10.1999, Aktenzeichen 2Z BR 126/99
Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen. Diese gesetzliche Regelung kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG abgeändert werden, so insbesondere auch durch entsprechende Regelungen in der Teilungserklärung. Durch die Eintragung als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch wirken die in der Teilungserklärung getroffenen Regelungen sodann auch gegenüber einem Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers. Die Teilungserklärung kann insbesondere auch vorsehen, dass sie durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abgeändert werden kann, sofern sich dadurch für einzelne Wohnungseigentümer keine unzumutbare Mehrbelastung ergibt. Der Kostenverteilungsschlüssel kann aber gleichwohl nur dann geändert werden, wenn dieses sachlich gerechtfertigt ist und einzelne Wohnungseigentümer nicht unbillig benachteiligt werden, weiter, wenn die einschränkenden Voraussetzungen für einen Mehrheitsbeschluss, die gegebenenfalls die Teilungserklärung vorsieht, erfüllt sind.
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