Datum: 05.11.2003 --- Immobilienrecht

Verschweigen von Bodenbelastungen

Lagen konkrete Anhaltspunkte für das Eindringen von Schadstoffen in Boden und Grundwasser vor, so stellt bereits im Jahre 1970 eine für möglich gehaltene und vom Verkäufer in Kauf genommene Bodenkontaminierung einen Mangel dar, der vom Verkäufer dem Grundstückskäufer zu offenbaren war. Hierauf weist das Landgericht Stuttgart in einem Urteil vom 11.03.2003 (Aktenzeichen 15 O 433/02) hin. Es entspricht herrschender Auffassung, dass Bodenbelastungen, insbesondere so genannte Altlasten, einen Fehler des Grundstücks darstellen. Eine Haftung des Verkäufers bleibt auch bei einem Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag unberührt, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat. Arglist umfasst nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "für möglich Haltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss. Ein Fehler ist bereits dann arglistig verschwiegen, wenn eine Bodenbelastung für möglich gehalten und in Kauf genommen und dies dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages nicht mitgeteilt wird, wenn also ein so genannter Altlastenverdacht verschwiegen wird. Ein solcher Altlastenverdacht kann sich aufdrängen, wenn beispielhaft Chemikalien in Fässern gelagert werden und es zumindest für möglich gehalten wird, dass diese in den Boden gelangen.
Autor: Johannes Steger
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