Datum: 05.11.2003 --- Immobilienrecht
Unzumutbare Lärmstörungen
Dass die von Veranstaltungen in einem Dorfgemeinschaftshaus ausgehenden Lärmbelästigungen der Nachbarn wesentlich und daher zu unterlassen sind, ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 04.09.2003 (Aktenzeichen 5 U 279/01) bei Überschreitung der für die Örtlichkeit geltenden Vorgaben der TA-Lärm indiziiert, wobei die Indizwirkung nur durch besondere Umstände aufgehoben sein kann. Ansprüche der Nachbarn können sich aus den §§ 1004, 906, 903 BGB ergeben, darüber hinaus auch aus Lärmschutzvorschriften der Bauordnung, des Bundesimmissionsschutzgesetzes aber auch der TA-Lärm. Welche Geräusche ein Grundstückseigentümer abwehren kann und welche er hinnehmen muss, ist mit Rücksicht auf die allgemeinen örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Der allgemeine Grundsatz des
§ 903 Satz 1 BGB, der dem Eigentümer einer Sache im Ausgangspunkt das Recht zuweist, jede Dritteinwirkung zu unterbinden, wird durch
§ 906 BGB dahin beschränkt, dass die Zufuhr von Geräuschen und ähnlichen Erscheinungen auf ein Grundstück geduldet werden muss, wenn dessen Benutzung dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Damit können grundsätzlich nur wesentliche Immissionen untersagt werden. Eine Grenzziehung zwischen unwesentlichen und wesentlichen Beeinträchtigungen zieht das Gesetz selbst. Danach liegt in der Regel eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vor, wenn die in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder bestimmten Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden.
Autor: Babo von Rohr