Übertragung eines Sondernutzungsrechtes

Für die Übertragung eines Teils eines bestehenden Sondernutzungsrechts von einem Wohnungseigentümer auf einen anderen ist die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig die Zweckbestimmung des übertragenen Teils des Sondernutzungsrechtes eingeschränkt wird.

Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 08.02.2000, Az.: 23 T 20/2000

Die freie Übertragbarkeit von bestehenden Sondernutzungsrechten ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer entspricht herrschender Auffassung. Begründet wird dieses damit, dass bei denjenigen Wohnungseigentümern, denen durch Gebrauchsregelung hinsichtlich eines bestimmten Teils des gemeinschaftlichen Eigentums das Recht zum Mitgebrauch entzogen wird, nur dieser Ausschluss der Berechtigung zum Inhalt ihres Sondereigentums wird, nicht aber auch Zuordnung des Nutzungsrechtes an dieser Teilfläche zu einem bestimmten Wohnungseigentum. Auf den Ausschluss der Berechtigung der übrigen Wohnungseigentümer hat die Übertragung des Sondernutzungsrechtes auf einen anderen Berechtigten keine unmittelbaren Auswirkungen. Ist für die Sondernutzungsregelung keine Bestimmung über die Art der auszuübenden Nutzung der dem Wohnungseigentümer als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Fläche vorhanden, so kann unter Umständen die Nutzung auch geändert werden. Es kommt insoweit aber auf die näheren Umstände des Einzelfalls an.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 06.09.2000
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