BGH Urteil 18.05.2000 Aktenzeichen: VII ZR 178/99
Der Unternehmer hatt für den Besteller ein Laden- und Dienstleistungszentrum erstellt. Die Parteien vereinbarten einen Barsicherheitseinbehalt mit dem Recht des Unternehmers diesen durch durch gleichwertige Bürgschaften abzulösen. In der Folge übergab der Unternehmer die Bürgschaften, der Besteller zahlte jedoch trotz Mahnung den Bareinbehalt nicht zurück. Der Besteller verwertete trotz Doppelsicherung die Bürgschaften, woraufhin die Banken die Konten des Bestellers entsprechend belasteten.
Dem Unternehmer steht ein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung der Sicherungsabrede in Höhe der in Anspruch genommenen Bürgschaften zu. Der Besteller ist nämlich verpflichtet, die Bürgschaften herauszugeben, wenn er die Auszahlung des Bareinbehaltes verweigert. Vereinbaren die Parteien die Möglichkeit für den Unternehmer, eine Sicherheit auszutauschen, hat der Besteller lediglich Anspruch auf eine Sicherheit. Er kann gegen den Schadenersatzanspruch auch keine Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, selbst wenn diese vom ursprünglichen Sicherungszweck der Bürgschaften / des Bareinbehaltes umfasst waren.
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