Die Zusage des Doppelmaklers gegenüber dem besorgten Verkäufer, im Hinblick auf ein vertragliches Rücktrittsrecht sei die Provision erst zu zahlen, wenn der Kaufpreis fließe, lässt im Verhältnis zum Käufer, auch wenn die Zusage im Beurkundungstermin erfolgt, nicht zwangsläufig dieselbe Sonderabrede zustande kommen.
OLG Dresden, Urteil vom 27.10.1999,
Aktenzeichen 8 U 1676/99.
Ist im Hauptvertrag ein Rücktrittsrecht zugunsten einer oder beider Parteien vereinbart, so hindert dieses die anfängliche Entstehung eines Anspruches des Maklers zwar nicht ausnahmslos nur in den Fällen, in denen es zeitlich befristet und sonst an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist. Es sind auch Fallkonstellationen denkbar, dass ein vertragliches Rücktrittsrecht einer aufschiebenden Bedingung gleichkommen kann. Es ist damit im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, was die Partien bei Vertragsschluss beabsichtigt haben. Bezweckten die Parteien eine verbindliche und abschließende Einigung über den Verkauf und hatten sie die Erwartung, dass die Parteien ihren Verpflichtungen nachkommen würden, so kann von einem endgültigen und nicht unvollkommenen Kaufvertrag ausgegangen werden, mit der Folge, dass das Rücktrittsrecht den einmal entstandenen Provisionsanspruch nicht zu Fall bringt.
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