Schaden durch umstürzenden Baum

Stürzt eine Pappel um, deren Standfestigkeit vom Grundstückseigentümer nicht hinreichend kontrolliert worden ist, und beschädigt sie ein Fahrzeug, dessen Eigentümer ein Teil des Grundstücks gepachtet hat, so können die Dauer der Verpachtung, die Übersichtlichkeit des Grundstücks und das Wohnen des Verpächters auf dem nicht verpachteten Grundstücksteil von Bedeutung für die Schadensersatzquote sein.

OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1999, Az.: 6 U 103/99

Eine Schadensersatzverpflichtung des Verpächters kann sich insbesondere aus den §§ 823, 535, 581 BGB aber auch den Grundsätzen über eine positive Vertragsverletzung ergeben. Der Eigentümer ist sowohl als Grundstückseigentümer im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wie auch als Verpächter gegenüber seinem Vertragspartner gehalten, Vorkehrungen gegen die Gefahren zu treffen, die durch ein Umstürzen von Pappeln auf dem Grundstück entstehen können. Ebenso wie bei Straßenbäumen ist es grundsätzlich erforderlich, zweimal jährlich Sichtkontrollen durchzuführen. Auch wenn ein Schadensersatzanspruch des Pächters dem Grunde nach gerechtfertigt ist, kann eine Kürzung über § 254 BGB wegen Mitverschuldens in Betracht kommen, wenn der Pächter die Anzeichen für die mangelhafte Standsicherheit des umgestürzten Baumes hätte erkennen können. Im Regelfall ist der Geschädigte nicht nur als Pächter neben dem Verpächter ebenfalls für die Verkehrssicherungspflicht des Grundstücks verantwortlich, sondern auch im eigenen Interesse gehalten, sein Eigentum keinen vermeidbaren Gefahren auszusetzen.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 07.06.2000
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