Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

Aus Umständen, die in den wirtschaftlichen Risikobereich des einzelnen Wohnungseigentümers fallen (hier: zusätzlicher Raumbedarf wegen Pflegebedürftigkeit), kann keine Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer abgeleitet werden, der Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum zuzustimmen.

OLG Hamm, Beschluss vom 10.6.1999, Aktenzeichen 15 W 11/99.

Die Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum und umgekehrt ändert den Inhalt des Sondereigentums und erfordert daher unter anderem die Mitwirkung aller Wohnungs- und Teileigentümer, soweit im Einzelfall dieses Erfordernis nicht abbedungen ist. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Abänderung der Nutzungsart kann sich unter Umständen aus § 242 BGB (Treu und Glauben) ergeben. Ein Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung kann dann gegeben sein, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Vereinbarung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Der Bereich derjenigen tatsächlichen Umstände, die für die Anwendung des § 242 BGB zu berücksichtigen sind, ist auf das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer beschränkt. Im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer und untereinander liegt es im wirtschaftlichen Risikobereich des einzelnen Miteigentümers, ob die von ihm erworbene Wohnung seinen Raumbedarf deckt oder nicht. Eine Umwandlung von Teileigentumseinheiten in Wohnungseigentum würden einem Wohnungseigentümer eine weitere Eigentumswohnung verschaffen und damit die Rechtsposition der übrigen Wohnungseigentümer entsprechend schmälern. Letztere würden nicht nur praktisch jede Einflußnahme auf die Vermietung des neuen Wohnungseigentums zu Wohnzwecken verlieren, sondern auch bezüglich der Lastenverteilung benachteiligt.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 10.02.2000

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