BGH, Urteil vom 22.02.2001, Aktenzeichen IX ZR 357/99
Bundesnotarordnung, §§ 14 Abs. 4, 9, Abs. 2;
Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3;
BGB, §§ 134, 652.
Problem/Sachverhalt:
Eine Erbengemeinschaft, die Gewerbeflächen verkaufen will, beauftragt einen Anwalt, ihre Interessen in der Kündigungsauseinandersetzung mit dem Pächter der Fläche wahrzunehmen. Der an dem Erwerb dieser Gewerbeflächen interessierte spätere Käufer wendet sich an diesen Anwalt und nimmt an einer Besprechung in dessen Büro gemeinsam mit dem Verkäufer teil. Bei dieser Gelegenheit verspricht der spätere Käufer dem Anwalt ein Honorar von DM 100.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer für eine erfolgreiche Vermittlung des Grundstückskaufvertrages bezüglich der Gewerbeflächen. Der Kaufvertrag zwischen dem Interessenten und dem Verkäufer wird durch einen Notar beurkundet aus der Sozietät, der der Rechtsanwalt angehört.
Der Käufer verlangt die an den Rechtsanwalt geflossene Geldsumme zurück.
Entscheidung:
Der BGH führt aus, daß der Rechtsanwalt zwar im Einzelfall auch als Makler tätig werden kann, soweit er den Maklerberuf nicht ständig ausübt. Ob der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag eine vertragliche Anwaltsleistung oder eine Maklertätigkeit zum Gegenstand hat, richtet sich jeweils nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.
Soweit im vorliegenden Fall zwischen den Parteien klargestellt war, daß der Rechtsanwalt eine maklertypische Vermittlungsleistung erbringen sollte, war mithin auch ein Maklervertrag zu bejahen.
Der dem Rechtsanwalt erteilte Maklervertrag war im vorliegenden Fall jedoch nichtig.
Nach § 14 BNotO ist es einem Notar verboten, Grundstücksgeschäfte zu vermitteln und sich an jeder Art der Vermittlung von Grundstücksgeschäften zu beteiligen. Dem in derselben Sozietät mit dem Rechtsanwalt tätigen Anwaltsnotar, der den Kaufvertrag beurkundete, war mithin untersagt, als Makler tätig zu werden. Dieses Verbot gilt, wie der BGH ausführt, auch für die mit dem Notar sozietätsmäßig verbundenen Rechtsanwälte. Die BNotO verlangt eine unparteiische Amtsausübung des Notars, die frei von der Beeinflussung durch eigene wirtschaftliche Interessen sein soll. Diese Zweckrichtung kann unterlaufen werden, wenn der Sozius des Anwaltsnotars Maklergeschäfte tätigen kann und der Anwaltsnotar aufgrund des bestehenden Gesellschaftsvertrages an den aus dem Maklervertrag eingehenden Honoraren beteiligt sein könnte. Darüber hinaus wäre im übrigen der Notar leicht in der Lage, das in der BNotO normierte Verbot zu umgehen, indem jeweils nach außen nur ein Rechtsanwalt als Vermittler des Grundstücksgeschäftes auftrete.
Rechtsanwälte, die ihren Beruf mit einem Anwaltsnotar gemeinsam ausüben, dürfen somit keine Maklerverträge schließen. Der abgeschlossene Maklervertrag war mithin nach § 134 Abs. 1 BGB unwirksam.
Praxishinweis:
Die Entscheidung verdient uneingeschränkte Zustimmung. Die Regelung in § 14 BNotO, die dem Notar eine Maklertätigkeit verbietet, dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Dieser Schutz kann nur sichergestellt werden, wenn das dem Notar geltende Mitwirkungsverbot auf den gesamten Geschäftsbereich seiner Kanzlei ausgedehnt wird. Es erstreckt sich nach dieser Rechtsprechung des BGH nicht nur auf die bei dem Anwaltsnotar beschäftigten Personen, sondern gilt auch für die mit dem Notar in Sozietät verbundenen Anwälte.
| Breiholdt & Breiholdt bei Finanztip.de Keine Haftung. |
|
|
|
|