Ursächlichkeit der Maklerleistung
Die Klausel in der Verkaufsaufgabe „Sämtliche Nebenkosten sowie die Maklercourtage in Höhe von 6 % inklusive Mehrwertsteuer sind vom Käufer zu tragen“ stellt ein eindeutiges und ausdrückliches Provisionsverlangen dar. Ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen Nachweistätigkeit und Beurkundung des Vertrages steht dem Provisionsanspruch nicht entgegen, wenn die Verkaufsabsicht des Verkäufers bestehen geblieben ist. Die Beweislast hierfür trägt der Makler.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28.04.2000, Aktenzeichen 11 U 166/99
Eine Provision hat der Makler erst dann verdient, wenn ein Maklervertrag mit dem Kunden zustande gekommen ist, er sodann eine nachweisende oder vermittelnde Tätigkeit erbringt, die für einen Vertragsschluß (z.B. Miet- oder Kaufvertrag) ursächlich geworden ist. In der Regel wird der Maklervertrag zustande kommen, indem der Makler dem Kunden ein Exposé übersendet, welches einen eindeutigen Provisionshinweis enthält, der Kunde dieses zur Kenntnis nimmt und sodann weitere Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, sei es durch Vereinbarung eines Besichtigungstermins oder aber Zusendung weiterer Unterlagen, wie z.B. Grundrißpläne. Liegt zwischen dem Nachweis des Grundstückes und dem Abschluß des Vertrages ein erheblicher Zeitraum, so kann der Ursachenzusammenhang zwischen Maklerleistung und Erfolg zweifelhaft sein. Allein der Umstand, daß ein größerer Zeitraum verstrichen ist, schließt die Ursächlichkeit jedoch nicht generell aus, der Makler muß allerdings sodann die Tatsachen beweisen, die den Ursachenzusammenhang ergeben. Maßgeblich ist insbesondere, daß der Verkäufer seine Veräußerungsabsicht nicht aufgegeben hat, wobei es auf die Erwerbsabsicht des Kunden nicht ankommt.
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 11.02.2001