OLG Köln, Urteil vom 8.11.2000, Aktenzeichen 11 U 41/00.
Der Eigentümer eines Hauses hat in Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht für eine ausreichende Beleuchtung der Zugänge zu sorgen, insbesondere an die Sicherung vorhandener Treppenanlagen sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, weil in solchen Bereichen die Gefahr von Stürzen erfahrungsgemäß ist. Da eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht indes nur auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu schützen. Haftungsbegründend wird demgemäß die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer Personen, insbesondere die Gesundheit, verletzt werden können.
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