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Zwangsversteigerung des Mietobjektes
Hat sich der Vermieter einer Zahnarztpraxis die Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung dadurch unmöglich gemacht, daß er es zur Zwangsversteigerung der vermieteten Teileigentumseinheit und vorzeitigen Kündigung durch den Erwerber hat kommen lassen, haftet der Mieter auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Ist der Verkauf der Praxis zu einem weitaus höherem als dem kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist erzielten Preis maßgeblich daran gescheitert, daß infolge der drohenden Kündigung des Mietvertrages das weitere Schicksal dieser Praxis ungewiß war, hat der Vermieter dem Mieter den Differenzbetrag zu ersetzen.
11.11.2002 Autor: Johannes Steger