Kündigung des Vertrages durch den Architekten
Kündigt der Architekt den Vertrag ohne wichtigen Grund, so ist es den Bauherren nicht zumutbar, das Vertragsverhältnis mit dem
Architekten fortzusetzen. Die Bauherren sind dann berechtigt, die nicht abgenommenen Planungsleistungen des Architekten zurückzuweisen und ihre
Abschlagszahlungen als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zurück zu verlangen. (OLG Rostock, Urteil vom 05.04.2000—2 U 63/98).
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 12.03.2001