Mißlungenes Scheingeschäft
Ein Scheingeschäft nach
§ 117 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn
eine Vertragspartei den notariellen Kaufvertrag selbst abgeschlossen hat
und dabei die Abrede ihres Verhandlungsbevollmächtigten zum Abschluß
eines Scheingeschäftes (hier: sogenannte Unterverbriefung) nicht
kennt. Über eine Wissenszurechnung analog
§ 166 BGB läßt
sich der fehlende Scheingeschäftswille nicht ersetzen. Das mißlungene
Scheingeschäft ist auch dann nichtig, wenn hierüber eine
notarielle Urkunde errichtet wurde.
BGH, Urteil vom 26.05.2000,
Aktenzeichen V ZR 399/99
Es ist keine Seltenheit, daß bei einem notariellen Grundstückskaufvertrag
ein bestimmter Kaufpreis beurkundet und ein weiterer Teil des
Kaufpreises außerhalb des Kaufvertrages ausgeglichen wird. Die
Gefahren in diesem Fall sind groß. Wird eine Willenserklärung,
die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis
nur zum Schein abgegeben, so ist dies nichtig, vorliegend also betrifft
dieses den beurkundeten Grundstückskaufvertrag. Das von den
Parteien in Wahrheit gewollte Rechtsgeschäft bleibt grundsätzlich
wirksam, sofern die Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
Dieses bedeutet bei einem Grundstückskaufvertrag insbesondere, daß
dem Erfordernis notarieller Beurkundung Rechnung getragen sein muß.
Ist hingegen der wirklich gewollte Kaufpreis nicht beurkundet, so ist
auch dieses Rechtsgeschäft unwirksam.
veröffentlicht am 12.12.2000