Mißlungenes Scheingeschäft


Ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn eine Vertragspartei den notariellen Kaufvertrag selbst abgeschlossen hat und dabei die Abrede ihres Verhandlungsbevollmächtigten zum Abschluß eines Scheingeschäftes (hier: sogenannte Unterverbriefung) nicht kennt. Über eine Wissenszurechnung analog § 166 BGB läßt sich der fehlende Scheingeschäftswille nicht ersetzen. Das mißlungene Scheingeschäft ist auch dann nichtig, wenn hierüber eine notarielle Urkunde errichtet wurde.

BGH, Urteil vom 26.05.2000,
Aktenzeichen V ZR 399/99

Es ist keine Seltenheit, daß bei einem notariellen Grundstückskaufvertrag ein bestimmter Kaufpreis beurkundet und ein weiterer Teil des Kaufpreises außerhalb des Kaufvertrages ausgeglichen wird. Die Gefahren in diesem Fall sind groß. Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist dies nichtig, vorliegend also betrifft dieses den beurkundeten Grundstückskaufvertrag. Das von den Parteien in Wahrheit gewollte Rechtsgeschäft bleibt grundsätzlich wirksam, sofern die Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Dieses bedeutet bei einem Grundstückskaufvertrag insbesondere, daß dem Erfordernis notarieller Beurkundung Rechnung getragen sein muß. Ist hingegen der wirklich gewollte Kaufpreis nicht beurkundet, so ist auch dieses Rechtsgeschäft unwirksam.


veröffentlicht am 12.12.2000
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