Zusicherung der Grundstücksgröße
Kauft ein Bauträger noch zu vermessende Grundstücksflächen
und gibt er dabei im notariellen Kaufvertrag die ungefähre Größe
dieser Flächen an, so kann die Flächenangabe eine Zusicherung
der Grundstücksgröße im Sinne des
§ 468 BGB
darstellen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2000,
Aktenzeichen 9 U 192/99
Eine Zusicherung setzt voraus, daß der Verkäufer in
vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das
Vorhandensein einer Eigenschaft als Kaufsache übernimmt und damit
die Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens der
Eigenschaft einzustehen. Ob eine Zusicherung erfolgt ist, ist eine Frage
der Auslegung, bei der das Verhalten des Verkäufers aus Sicht des Käufers
unter Berücksichtigung seines Erwartungshorizontes bei objektiver Würdigung
der Umstände nach Treu und Glauben zu bewerten ist, wie es der
Bundesgerichtshof entschieden hat. Der Kaufvertrag ist insgesamt
auszulegen, anhand der vertraglichen Bestimmungen bleibt zu prüfen,
ob sich die Flächenangabe im Kaufvertrag auf den Kaufgegenstand
bezieht und eine Zusicherung der Größe enthält.
Insbesondere bleibt zu prüfen, ob die Vertragsgestaltung darauf
ausgerichtet ist, das Vertrauen des Erwerbers in die weitgehende
Richtigkeit der Flächenangabe zu erwecken.
veröffentlicht am 12.12.2000