Zusicherung der Grundstücksgröße


Kauft ein Bauträger noch zu vermessende Grundstücksflächen und gibt er dabei im notariellen Kaufvertrag die ungefähre Größe dieser Flächen an, so kann die Flächenangabe eine Zusicherung der Grundstücksgröße im Sinne des § 468 BGB darstellen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2000,
Aktenzeichen 9 U 192/99

Eine Zusicherung setzt voraus, daß der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft als Kaufsache übernimmt und damit die Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens der Eigenschaft einzustehen. Ob eine Zusicherung erfolgt ist, ist eine Frage der Auslegung, bei der das Verhalten des Verkäufers aus Sicht des Käufers unter Berücksichtigung seines Erwartungshorizontes bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben zu bewerten ist, wie es der Bundesgerichtshof entschieden hat. Der Kaufvertrag ist insgesamt auszulegen, anhand der vertraglichen Bestimmungen bleibt zu prüfen, ob sich die Flächenangabe im Kaufvertrag auf den Kaufgegenstand bezieht und eine Zusicherung der Größe enthält. Insbesondere bleibt zu prüfen, ob die Vertragsgestaltung darauf ausgerichtet ist, das Vertrauen des Erwerbers in die weitgehende Richtigkeit der Flächenangabe zu erwecken.


veröffentlicht am 12.12.2000
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