Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung
Das Schweigen des Vermieters innerhalb der vom Mieter gesetzten angemessenen Frist zur Mitteilung, ob der Vermieter der Untervermietung zustimme, berechtigt den Mieter nach Fristablauf zur Kündigung gemäß § 549 Abs. 1 S. 2 BGB (OLG Köln, Urteil vom 01.09.2000 - 19 0 53/00).
Dies geht aber nur dann, wenn der Mieter dem Vermieter einen konkreten Untermieter benennt. Fragt er nur allgemein an, ob der Vermieter mit der Untervermietung einverstanden ist, löst ein Schweigen des Vermieters das Kündigungsrecht nicht aus.
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