Zur Erstellung der Jahresabrechnung ist grundsätzlich derjenige verpflichtet, der bei Fälligkeit der Abrechnung Verwalter ist. Scheidet ein Verwalter während oder zum Ende des Wirtschaftsjahres aus, hat grundsätzlich der neue Verwalter für das abgelaufene Wirtschaftsjahr abzurechnen ( Bay ObLG, Beschluss v. 20.12.1994 – 2 Z BR 106/94).
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