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Finanzierung des Meistgebotes in der Zwangsversteigerung
Es gibt einige Besonderheiten bei der Finanzierung des Meistgebots durch den Ersteher:
Das Eigentum ist zum Zeitpunkt der Finanzierung bereits auf den Ersteher übergegangen und wird der Bank durch den Zuschlagsbeschluss nachgewiesen.
Ein Grundbuchauszug wird nicht benötigt (er ist auch falsch !). Die Angaben im Zuschlagsbeschluss stimmen mit dem derzeitigen Grundbuchstand überein.
Bestehenbleibende Rechte sind im Zuschlagsbeschluss aufgeführt. Ist nichts aufgeführt, kommt eine Beleihung an erster Stelle in Betracht.
Das Verkehrswertgutachten kann das Beleihungsgutachten ersetzen.
Die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld kann erst nach Darlehensauszahlung erfolgen (Hilfe: § 130 Abs. 3 ZVG).
Die Zahlung der Grunderwerbssteuer, Voraussetzung für die Umschreibung des Grundbuches und Eintragung der Finanzierungsgrundschuld wird dem Gericht durch Einzahlungsbeleg nachgewiesen.
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 15.02.2000