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Finanzierung des Meistgebotes in der Zwangsversteigerung

Es gibt einige Besonderheiten bei der Finanzierung des Meistgebots durch den Ersteher:
 Das Eigentum ist zum Zeitpunkt der Finanzierung bereits auf den Ersteher übergegangen und wird der Bank durch den Zuschlagsbeschluss nachgewiesen.
 Ein Grundbuchauszug wird nicht benötigt (er ist auch falsch !). Die Angaben im Zuschlagsbeschluss stimmen mit dem derzeitigen Grundbuchstand überein.
 Bestehenbleibende Rechte sind im Zuschlagsbeschluss aufgeführt. Ist nichts aufgeführt, kommt eine Beleihung an erster Stelle in Betracht.
 Das Verkehrswertgutachten kann das Beleihungsgutachten ersetzen.
 Die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld kann erst nach Darlehensauszahlung erfolgen (Hilfe: § 130 Abs. 3 ZVG).
 Die Zahlung der Grunderwerbssteuer, Voraussetzung für die Umschreibung des Grundbuches und Eintragung der Finanzierungsgrundschuld wird dem Gericht durch Einzahlungsbeleg nachgewiesen.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 15.02.2000
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