Eine Vermehrung von Stimmrechten kann unter der Geltung des gesetzlich bestimmten Kopfstimmrechts dann eintreten, wenn ein Wohnungseigentümer ein aus einem Miteigentumsanteil bestehendes, mit dem Sondereigentum an mehreren selbständigen, in sich abgeschlossenen Wohnungen verbundenes Wohnungseigentum nachträglich unterteilt und die neu geschaffenen Wohnungseigentumsrechte veräußert.
Kammergericht, Beschluss vom 15.9.1999, Aktenzeichen 23 W 9353/97.
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG steht jedem Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung eine Stimme zu. Abweichende Regelungen in der Teilungserklärung sind zulässig, was im Einzelfall zu prüfen ist. Stimmberechtigter Wohnungseigentümer ist in der Regel derjenige, der als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Nur dann, wenn verschiedene Rechtsträger Eigentümer mehrerer Sondereigentumseinheiten sind, zum Beispiel Eheleute Miteigentümer einer Eigentumswohnung und einer der beiden Ehepartner außerdem allein Eigentümer einer weiteren Eigentumswohnung, so stehen ihnen zwei Stimmen zu. Ein Wohnungeigentum kann allerdings ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer durch Teilung sowohl der ideellen Miteigentumsanteile wie der real bestehenden Sondereigentumseinheit wirksam in zwei oder mehrere Wohnungseigentumsrechte aufgeteilt werden. Zwar können durch die nach § 8 WEG mögliche Aufteilung eines Wohnungseigentumsrechts in zwei oder mehrere selbständige Wohnungseigentumsrechte und durch deren Veräußerung grundsätzlich nicht mehr Befugnisse entstehen, als sie dem einen Wohnungseigentümer vor der Unterteilung und Veräußerung zugestanden haben. Denn der durch die Teilungserklärung bestimmte Status der Wohnungseigentümer, insbesondere ihr Stimmrecht, darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine Ausnahme muss jedoch dann gelten, wenn das Stimmrecht sich nach der Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG ergibt. Hier muss eine Vermehrung der Stimmrechte durch Unterteilung möglich sein.
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