Mietpreisüberhöhung und Luxuswohnung

Erneut hat ein Gericht entschieden, dass der Mieter einer Luxuswohnung sich nicht auf § 5 Wirtschaftssrafgesetz berufen kann (Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.03.2000; Aktenzeichen 41B C 232/99; nicht rechtskräftig). Das Verbot der Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz gilt nach dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg dem Normzweck nach nicht für die Vermietung von Wohnungen, die wegen ihrer besonderen Lage und Ausstattung deutlich aus dem allgemeinen Wohnungsmarkt herausfallen. Die tatsächliche Nachfrage nach solchen nur von einem begrenzten Personenkreis überhaupt bezahlbaren Wohnraum ist vom übrigen Wohnungsmarkt und insbesondere dessen Preisniveau gänzlich unabhängig. Seinem Sinn und Zweck nach soll aber § 5 Wirtschaftsstrafgesetz nur dort Störungen des Marktgeschehens entgegenwirken, wo die Nachfrager Güter auf einem Markt beziehen müssen, auf deren Erwerb sie zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse des täglichen Lebens angewiesen sind. Der Abschluss von Mietverträgen über Luxuswohnungen in besonders exponierter Lage ist ein Vorgang außerhalb der Zielrichtung des Gesetzgebers. Die streitbefangene Wohnung kostete nahezu DM 5.000,-- netto kalt und lag in exponierter Lage an der Hamburger Außenalster.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 15.03.2000
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