Verschwiegener Wassereintritt
Der Verkäufer eines Hausgrundstücks handelt nicht arglistig, wenn er die Frage des Käufers nach Wassereintritt in den Keller verneint und dabei nicht erwähnt, daß der Keller – wie auch andere Keller in der betroffenen Region – einige Jahre zuvor aufgrund eines "Jahrhundertregens" unter Wasser gestanden hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2001, 9 O 219/00).
15.05.2002 Autor: Johannes Steger