Dinglicher Inhalt eines Erbbaurechts

Die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht und der sich daraus ergebenden Haftung durch den Erbbauberechtigten kann nicht zum dinglichen Inhalt eines Erbbaurechts gemacht werden; dasselbe gilt für den Ausschluss der Zustimmung zur Belastung für bestimmte Fälle im voraus.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 9.9.1999, Aktenzeichen 2Z BR 127/99.

Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Der Erbbauberechtigte entrichtet einen Erbbauzins, zu Gunsten des Grundstückseigentümers wird der Heimfallanspruch nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums begründet. Welche Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden können, regelt § 2 ErbbauVO; ergänzt wird diese Regelung durch § 5 ErbbauVO. Darüber hinausgehende Vereinbarungen können zwar schuldrechtlich getroffen, nicht aber zum Inhalt des dinglichen Rechts gemacht werden. Die Verkehrssicherungspflicht ist unter keine der Alternativen des § 2 ErbbauVO zu subsumieren, insbesondere ist sie weder Last noch Abgabe.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 16.02.2000

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