Unentgeltliches Wohn- und Nutzungsrecht

Räumt eine Erblasserin ihrem langjährigen Lebensgefährten zu Lebzeiten ein lebenslanges unentgeltliches Wohn- und Nutzungsrecht an einem von ihm schon (mit-) bewohnten Haus ein, dann handelt es sich um einen Leihvertrag, der keiner besonderen Form bedarf. Machen die Erben geltend, sie bedürften des verliehenen Hausgrundstückes, weil sie ohne dessen Verwertung nicht in der Lage seien, rückständige Heimkosten eines verstorbenen Miterben zu tilgen, dann haben sie ein Kündigungsrecht gemäß § 605 Nr. 1 BGB nur dann, wenn sie darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sämtliche Miterben in diesem Sinne bedürftig sind.

OLG Köln, Urteil vom 23.4.1999, Aktenzeichen 19 U 13/96.

Überlässt jemand einem anderen Räume in seinem Haus und vereinbart er mit dem Begünstigten, dass diesem auch über den Tod des Eigentümers hinaus ein Wohnrecht zusteht, solange der Begünstigte lebt, dann liegt hierin ein Vertrag, der die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Wohnung auf Lebenszeit zum Inhalt hat. Ein solcher Vertrag ist rechtlich in der Regel als Leihvertrag zu qualifizieren, für den besondere Formerfordernisse nicht gelten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Wohnung oder auch um ein gesamtes Hausgrundstück handelt. Kündigungsgründe enthält das Gesetz in § 605 BGB. Der Verleiher kann die Leihe insbesondere kündigen, wenn er infolge eines nicht vorhersehbaren Umstandes der verliehenen Sache bedarf, der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht oder der Entleiher die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 16.02.2000

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