Haftung des Vermittlers bei geschlossenem Immobilienfonds
Der Anlageberater muss den Kunden über die sog. weichen Kosten der Vermögensanlage umfassend informieren. Dazu gehört insbesondere die Aufklärung über anfallende Innenprovisionen. Unterlässt der Berater die Aufklärung macht er sich schadensersatzpflichtig wegen positiver Vertragsverletzung des Anlagevermittlungs- bzw. Anlageberatungsvertrages gemäß § 675 BGB. Der Kunde ist dann so zu stellen, wie er bei gehöriger Aufklärung gestanden hätte. Behauptet er, bei entsprechender Aufklärung die vermittelte Vermögensanlage nicht getätigt zu haben, ist er grundsätzlich vom Vermittler bzw. Berater von allen Nachteilen freizuhalten (LG Darmstadt Urt. v. 20.12.1999 – 10 O 120/99 nicht rechtskräftig).
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 16.03.2000