Anfechtung wegen Täuschung

Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es nicht, daß der Anfechtungsberechtigte zunächst abwartet, ob der Täuschende die durch die Täuschung verursachte Beeinträchtigung alsbald beseitigt. Wer seinen Vertragspartner arglistig täuscht, ist zu Recht mit der Gefahr einer Anfechtung des Vertrages belastet. Diese Gefahr zu mindern, indem man die Möglichkeit einräumt, die arglistig herbeigeführte Beeinträchtigung des Vertragspartners zu beseitigen und damit der Anfechtung die Grundlage entziehen zu können, wäre schon grundsätzlich verfehlt.

BGH, Urteil vom 30.06.2000, Aktenzeichen V ZR 149/99

Wird ein Wohnungseigentum verkauft und erklärt der Verkäufer wahrheitswidrig, Wohngeldrückstände bestehen nicht, so kann dieses die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB rechtfertigen. Denkbar ist nun, daß nach Erklärung der Anfechtung aber vor deren Zugang die Wohngeldrückstände ausgeglichen werden. Ausnahmsweise kann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die Rechtslage des Getäuschten durch die arglistige Täuschung nicht oder nicht mehr beeinträchtig ist. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es aber auf den Zeitpunkt der Abgabe der Anfechtungserklärung an, nicht den des Zugangs. Besteht bei Abgabe der Anfechtungserklärung noch die durch die arglistige Täuschung des Vertragspartners verursachte Beeinträchtigung, so ist die Berufung auf das Anfechtungsrecht nicht treuwidrig.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 16.04.2001

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