BGH, Urteil vom 30.06.2000, Aktenzeichen V ZR 149/99
Wird ein Wohnungseigentum verkauft und erklärt der Verkäufer wahrheitswidrig, Wohngeldrückstände bestehen nicht, so kann dieses die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB rechtfertigen. Denkbar ist nun, daß nach Erklärung der Anfechtung aber vor deren Zugang die Wohngeldrückstände ausgeglichen werden. Ausnahmsweise kann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die Rechtslage des Getäuschten durch die arglistige Täuschung nicht oder nicht mehr beeinträchtig ist. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es aber auf den Zeitpunkt der Abgabe der Anfechtungserklärung an, nicht den des Zugangs. Besteht bei Abgabe der Anfechtungserklärung noch die durch die arglistige Täuschung des Vertragspartners verursachte Beeinträchtigung, so ist die Berufung auf das Anfechtungsrecht nicht treuwidrig.
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