BGH, Urteil vom 22.12.2000, Aktenzeichen VII ZR 310/99 und VII ZR 311/99
Die Erwerber von Eigentumswohnungen machen Kaufpreisminderungen geltend, weil die im Verkaufsprospekt angegebene Fläche der Wohnung nicht mit der tatsächlichen Größe übereinstimmte. Der Bauträger hatte in seinem Prospekt zwar Flächenangaben aufgegeben, diese jedoch nicht eindeutig nach einer bestimmten Berechnungsmethode bezeichnet. Insbesondere waren die Begriffe „Wohnfläche/Grundfläche“ nicht klar definiert.
Der BGH hat entschieden, daß bei Zweifeln an der Berechnungsweise einer im Prospekt enthaltenen Flächenangabe der Bauträger gehalten ist, die entsprechenden Flächenangaben ausreichend zu erläutern. Dies gilt um so mehr, als daß im vorliegenden Fall eine atypische Berechnungsweise zugrunde lag, es waren zwar Dachschrägen in der Berechnung eingezeichnet, jedoch nicht bei der Berechnung der Flächenangabe berücksichtigt. Typischerweise, so der BGH, dürfe ein Erwerber davon ausgehen, daß die Dachschrägen bei den Flächenangaben im Prospekt bereits Berücksichtigung gefunden hätten. Solle etwas anderes gelten, so sei der Bauträger verpflichtet, entsprechend aufzuklären. Eine Nachfragepflicht für den Erwerber ergäbe sich nicht.
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