Flächenabweichung bei Grundstück

Verkauft ein Bauträger noch zu vermessende Grundstücksflächen und gibt er dabei im notariellen Kaufvertrag die ungefähre Größe dieser Flächen an, so kann die Flächenangabe eine Zusicherung der Grundstücksgröße i. S. d. § 468 BGB darstellen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2000 (Az.: 9 U 192/99)

Wird ein noch zu errichtendes Bauvorhaben veräußert, so stellt sich zunächst die Frage, ob der Vertrag als Kauf- oder als Werkvertrag zu beurteilen ist. Hat der Verkäufer ein Grundstück mit einem darauf zu errichtenden Eigenheim zu übereignen, so handelt es sich um einen aus kauf- und werkvertraglichen Elementen bestehenden Mischvertrag. Soweit der Streit allein um die vertragsgemäße Beschaffenheit von Grund und Boden geht, sind nur die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften anzuwenden, soweit es um Mängel der Bauausführung geht, die werkvertraglichen.

Ist im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen, so kommt eine Haftung des Verkäufers nur in Betracht, wenn dieser die Größe des Grundstückes zugesichert hat. Eine Zusicherung setzt voraus, daß der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft als Kaufsache übernimmt und damit die Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Ob eine Zusicherung erfolgt ist, ist eine Frage der Auslegung, bei der das Verhalten des Verkäufers aus Sicht des Käufers unter Berücksichtigung seines Erwartungshorizontes bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben zu bewerten ist.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 16.08.2000

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