Kündigung eines Pachtvertrages nach Eigentümerwechsel
Erst mit Eintragung des Erwerbers einer Immobilie in Abt. I des Grundbuches als neuer Eigentümer entsteht dessen Berechtigung zum Ausspruch der Kündigung. Wird der Erwerber durch den Verkäufer bevollmächtigt oder ermächtigt, die Kündigung auszusprechen, kann die Beendigung des Pachtvertrages schon früher herbeigeführt werden. In der in Kaufverträgen häufig verwandten Formulierung, dass der Erwerber mit dem Übergabetag in sämtliche Rechte und Pflichten des Pachtverhältnisses eintritt, liegt weder eine Vollmacht noch eine Ermächtigung. (OLG Celle Urt. v. 9.6.1999 – 2 U 166/98).
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 24.5.2000