Die Pflasterung einer gemeinschaftlich genutzten Hoffläche ist keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, wenn dadurch erstmals ein mangelfreier und ordnungsgemäßer Zustand hergestellt wird.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6.9.1999, Aktenzeichen 3 Wx 126/99.
Gemäß § 21 Abs. 3 WEG beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit über eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung. Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Dabei fällt unter den Begriff "Instandhaltung" auch die erstmalige Herstellung eines mangelfreien Zustandes sowie die Vervollständigung einer Wohnanlage nach der Zweckbestimmung, selbst wenn damit eine bauliche Veränderung des bestehenden Zustandes einhergeht. Es ist insoweit auch anerkannt, daß die Eigentümergemeinschaft bei der Beschlußfassung über Verwaltungsmaßnahmen einen Ermessensspielraum hat und vertretbare Mehrheitsentscheidungen in diesem Rahmen hinzunehmen sind. Die beschlossene Instandsetzungsmaßnahme muß nicht in jeder Hinsicht notwendig und zweckmäßig sein, vielmehr kann die Eigentümergemeinschaft über eine Mindestsanierung hinaus mehrheitlich eine Maximallösung beschließen, auch kann eine Änderung der zunächst beabsichtigten Bauausführung beschlossen werden, wenn dieses der dauerhaften Beseitigung von Baumängeln oder Alterungsschäden dient.
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