Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 24.1.2001, Aktenzeichen 2Z BR 129/00.
Willenserklärungen, aus welchen die Auflassung besteht, sind gemäß § 8 Beurkundungsgesetz durch Niederschraft über eine Verhandlung mit dem Inhalt der §§ 9 ff. Beurkundungsgesetz aufzunehmen. Die Niederschrift ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Beurkundungsgesetz von den Beteiligten zu unterschreiben. Mit der abschließenden Unterzeichnung der Urkunde durch den beurkundenden Notar ist der Beurkundungsvorgang endgültig abgeschlossen. Die fehlende Unterschrift der Parteien führt nicht zur Unwirksamkeit der Auflassung, weil diese materiell der Beurkundung nicht bedarf. Verstößt die Niederschrift allerdings gegen die zwingende Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Beurkundungsgesetz, so ist die Niederschrift nicht geeignet, die Auflassung formgerecht im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung nachzuweisen. Eine „Heilung“ dieses Mangels kann nur in einer erneuten, dieses Mal allerdings formgerechten Beurkundung vorgenommen werden
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